AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Tourist-Information Bad Liebenstein – Bad Liebenstein GmbH Gesellschaft für Kommunaldienstleistungen und Strukturentwicklung

Sehr geehrter Gast,

bitte schenken Sie den nachstehenden Bedingungen Ihre Aufmerksamkeit. Sie regeln im TEIL I die Vermittlung von Leistungen Dritter und im TEIL II die von uns eigenverantwortlich angebotenen touristischen Führungen (Gästeführungen) der Bad Liebenstein-Information – Bad Liebenstein GmbH Gesellschaft für Kommunaldienstleistungen und Strukturentwicklung (nachfolgend BLG genannt). Im TEIL III werden die Bedingungen für vermittelte Leistungen aus einem Veranstaltungsprogramm geregelt. Dem jeweiligen Angebot können Sie entnehmen, ob jeweils TEIL I, TEIL II oder TEIL III Anwendung findet. Vermittelte Leistungen sind durch Nennung des Leistungsträgers gekennzeichnet. Die nachfolgenden Bedingungen werden Bestandteil des jeweils geschlossenen Vertrages.

TEIL I – Vermittlung von Unterkünften und sonstigen touristischen Leistungen

1. Gegenstand und Vertragspartner
1.1 Die BLG vermittelt Unterkünfte und sonstige Nebenleistungen (Pauschalen) im Namen und für Rechnung Dritter, nachfolgend Leistungsträger genannt. Sie haftet dem Gast gegenüber ausschließlich aus dem insoweit bestehenden Vermittlungsvertrag.

1.2 Der Vertrag über die gebuchten Leistungen kommt direkt zwischen dem Gast und dem Leistungsträger zustande. Die BLG haftet nicht für die durch den Leistungsträger zu erbringenden Leistungen, seine Leistungsbeschreibungen und -klassifizierungen sowie auftretende Leistungsstörungen.

2. Buchung und Vertragsschluss
2.1 Mit der Buchungsanfrage bietet der Gast dem Leistungsträger den Abschluss eines Beherbergungsvertrages bzw. sonstigen Vertrages verbindlich an. Grundlage sind dabei allein die von der BLG herausgegebenen Verzeichnisse mit den Leistungsbeschreibungen des Leistungsträgers.

2.2 Die Buchungsanfrage kann per Post, per Fax, per E-Mail, telefonisch, mündlich oder via Internet vorgenommen werden. Der für andere oder Mitreisende buchende Gast steht für alle Vertragsverpflichtungen der in der Buchungsanfrage mit aufgeführten Teilnehmer ein.

2.3 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahme durch die BLG zustande, die keiner Form bedarf, so dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Gast rechtsverbindlich sind. Der Vertragsschluss wird durch die unverzügliche Übersendung bzw. Aushändigung einer Buchungsbestätigung bestätigt, es sei denn, die Anreise erfolgt am selben oder am nächsten Tag. Bei elektronischen Buchungen wird diese dem Gast unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

2.4 Will der Gast nicht gleich fest buchen oder kann die BLG auf eine Buchungsanfrage hin mehrere bzw. nur andere als den gewünschten Leistungsträger vermitteln, unterbreitet sie ein entsprechendes schriftliches Angebot, an das sie für den im Angebot genannten Zeitraum gebunden ist. Die Annahme muss der Gast gegenüber der BLG innerhalb der Bindefrist schriftlich oder per Telefax erklären. Der Vertragsschluss wird durch die unverzügliche Übersendung einer Buchungsbestätigung bestätigt, es sei denn, die Anreise erfolgt am selben oder am nächsten Tag.

2.5 Der rechtsverbindliche Umfang und Inhalt der vertraglichen Leistungen ergibt sich allein aus der Buchungsbestätigung. Die Angaben über die vermittelten Leistungen beruhen jedoch ausschließlich auf den Informationen der Leistungsträger und stellen somit keine eigene Zusicherung der BLG gegenüber dem Gast dar. Die BLG übernimmt keine Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen sowie der Eignung und Qualität der vermittelten Leistungen.

3. Preise und Zahlung
3.1 Die in den Verzeichnissen der BLG angegebenen Preise sind Endpreise und schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer und alle Nebenkosten ein, soweit nicht anders angegeben. Zusätzlich anfallen können Kurtaxen, Fremdenverkehrs- und Kulturförderabgaben, Zuschläge sowie Entgelte für verbrauchsabhängig abzurechnende Leistungen (Strom, Wasser, Gas, Kaminholz etc.) und für Wahl- und Zusatzleistungen.

3.2 Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt die BLG keine Haftung für die Richtigkeit der Preisangaben. Erst der im Angebot bzw. in der Buchungsbestätigung ausgewiesene Preis ist für beide Seiten verbindlich.

3.3 Eine Erhöhung der Preise während des Geltungszeitraums der von der BLG herausgegebenen Verzeichnisse ist ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt eine Anpassung aufgrund der Änderung gesetzlicher oder behördlicher Abgaben und Steuern.

3.4 Die Zahlung des auf der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Preises für die gebuchten Leistungen erfolgt direkt beim Leistungsträger. Dem Leistungsträger bleibt die Gestaltung der Zahlungsmodalitäten (Anzahlungen, bargeldlose Zahlung, Zahlungszeitpunkt) vorbehalten. Sie sind ebenso wie die verbindlichen An- und Abreisezeiten vorab direkt beim Leistungsträger zu erfragen.

4. Rücktritt und Umbuchungen
4.1 Der Gast kann jederzeit vor Leistungsbeginn von den gebuchten Leistungen zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Leistungsträger schriftlich zu erklären und soll die Buchungsnummer enthalten.

4.2 Bei Rücktritt vom Vertrag oder Nichtinanspruchnahme der gebuchten Leistungen behält der Leistungsträger den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Gesamtpreises. Dabei sind jedoch gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Vertragsleistungen in Abzug zu bringen. Gast und Leistungsträger bleiben der Nachweis eines geringeren bzw. höheren Abzugs vorbehalten.

4.3 Der Leistungsträger kann den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Rücktrittszeitpunkts zum Anreisetag in einem prozentualen Verhältnis zum Gesamtpreis nach Maßgabe der Buchungsbestätigung pauschalieren. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Leistungsträger.
 
    * bei FW / FH / Pauschalen:        44 – 30 Tage = 30 %,         29 – 22 Tage = 60 %,         ab 21 Tage = 80 %
    * bei Pensionen / Zimmern:           28 – 11 Tage = 25 %,         ab 10 Tage     = 50 %
 
Dem Leistungsträger bleibt die Geltendmachung geringerer Stornogebühren aus eigenen AGB vorbehalten.

4.4 Eine Umbuchung durch Wechsel des Leistungsträgers gilt als Rücktritt und Neubuchung, so dass Nr. 4.1 – 4.3 und Nr. 2 Anwendung finden. Eine Veränderung von Leistungsumfang, Teilnehmerzahl, Reisezeitraum und –Dauer bei dem gebuchten Leistungsträger ist im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten möglich. Insbesondere bei einer Verringerung des Leistungsumfangs stehen dem Leistungsträger jedoch Ersatzansprüche nach Maßgabe der Nr. 4.1 – 4.3 zu.

4.5 Bis zum Tag der Anreise kann der Gast verlangen, dass statt ihm ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt. Die BLG und der Leistungsträger können dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn er den besonderen Anforderungen der gebuchten Leistungen nicht genügt oder gesetzliche/behördliche Gründe entgegenstehen.

4.6 Die BLG empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

5.  Mängelhaftung und Kündigung
5.1 Die BLG steht aus dem Vermittlungsvertrag für die sorgfältige Verarbeitung und Weiterleitung der Angebote der Leistungsträger sowie der Weiterleitung der Buchungen an die Leistungsträger ein. Ihre diesbezügliche Haftung bleibt jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

5.2 Ist die Leistungserbringung trotz Buchungsbestätigung aufgrund einer sog. Doppelbuchung von Anfang an unmöglich, hat der Gast Anspruch auf Vermittlung einer gleichwertigen Leistung zu dem in der Buchungsbestätigung genannten Preis. Sofern die BLG ein adäquates Ersatzangebot machen kann, stehen dem Gast darüber hinaus keine weiteren Ersatzansprüche zu, unabhängig davon, ob er dieses Angebot annimmt oder nicht. Ist er bereits angereist, sind darüber hinaus zusätzliche Reisekosten erstattungsfähig. Ist der BLG keine anderweitige Vermittlung möglich, haftet Sie dem Gast für die zur Buchung einer gleichwertigen Leistung notwendigen Mehrkosten bzw. vergeblicher Fahrtkosten, jedoch maximal bis zum Wert der erfolglosen Buchungsbestätigung.

5.3 Der Gast hat auftretende Mängel und Störungen dem Leistungsträger vor Ort unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Eine  Mängelanzeige gegenüber der BLG ist nicht ausreichend. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ersatzansprüche des Gastes ganz oder teilweise entfallen. Darüber hinaus ist der Gast verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an der Schadensminderung mitzuwirken, insbesondere voraussehbare Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen und nur nach vorheriger Mängelanzeige mit Fristsetzung zur Abhilfe gegenüber dem Leistungsträger kündigen, es sei denn eine Abhilfe ist unmöglich oder wird vom Leistungsträger verweigert oder die Fortsetzung des Aufenthalts ist dem Gast für den Leistungsträger erkennbar unzumutbar. Dem Leistungsträger bleiben die Konkretisierung der vorstehenden Vorschriften sowie die Geltendmachung von Haftungsbeschränkungen durch eigene AGB bzw. Haus- und Benutzungsordnungen vorbehalten.

5.4 Der Leistungsträger haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den Gast erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Gleiches gilt für ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnete Leistungen, die zusammen mit der Buchung der Unterkunft vermittelt wurden.

5.5 Die BLG bittet im Interesse ihres Qualitätsmanagements um Informationen über Leistungsstörungen, die im Zusammenhang mit den von ihr vermittelten Leistungen auftreten oder getreten sind.

6. Schlussbestimmungen
6.1 Jegliche Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag verjähren in sechs Monaten, beginnend mit dem Tag, an dem nach Vertrag die letzte gebuchte Leistung zu erbringen war. Hat der Gast Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die BLG die Ansprüche schriftlich zurückweist.

6.2 Der Gast ist mit der Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung der personenbezogenen Daten für alle mit der Buchung in Zusammenhang stehenden Vorgänge einverstanden. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird seitens der BLG versichert.

6.3 Auf alle Vertragsverhältnisse zwischen BLG, Gast und Leistungsträger findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

6.4 Der Gast kann die BLG oder den Leistungsträger nur an deren jeweiligem Sitz verklagen. Für Klagen der BLG oder des Leistungsträgers gegen den Gast ist dessen Wohnsitz maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben. In diesen Fällen ist der Sitz der BLG maßgeblich.
 
6.5 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB unwirksam sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

TEIL II – Bedingungen für touristische Führungen – Gästeführungen
1. Gegenstand und Vertragspartner
1.1 Diese Bedingungen liegen jedem Vertrag über Gästeführungen zugrunde. Gästeführungen sind durch einen Gästeführer geleitete Rundgänge zu Fuß oder die Begleitung der Gruppe im eigenen Bus durch einen Gästeführer.

1.2 Der Vertrag über die gebuchten Leistungen kommt direkt zwischen Gast und BLG zustande.

2. Buchung und Vertragsschluss
2.1 Mit Buchungsanfrage bietet der Gast der BLG den Abschluss eines Dienstvertrages über eine Gästeführung an. Grundlage sind dabei allein die von der BLG herausgegebenen Verzeichnisse und Leistungsbeschreibungen.

2.2 Die Buchungsanfrage kann per Post, per Fax, per E-Mail, telefonisch, mündlich oder via Internet vorgenommen werden. Der für andere oder Mitreisende buchende Gast steht für alle Vertragsverpflichtungen der in der Buchungsanfrage mit aufgeführten Teilnehmer ein.

2.3 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahme durch die BLG zustande, die keiner Form bedarf, so dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Gast rechtsverbindlich sind. Der Vertragsschluss wird durch die unverzügliche Übersendung bzw. Aushändigung einer Buchungsbestätigung bestätigt, es sei denn, die Gästeführung erfolgt am selben oder am nächsten Tag. Bei elektronischen Buchungen wird diese dem Gast unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. Die Buchungsbestätigung enthält das Thema, das Datum und Uhrzeit und den Treffpunkt der Gästeführung.

3. Preise und Zahlungen
3.1 Die Buchungsbestätigung weist den verbindlichen Endpreis aus. Bis zur Bestätigung der Gästeführung sind die Preisangaben unverbindlich.

3.2 Der Betrag ist vorab nach Rechnungslegung auf das Konto der BLG zu überweisen. Ausnahmen sind schriftlich zu fixieren. Wird der vereinbarte Preis zu den genannten Zeiten nicht bezahlt und ist er auch nicht bei Beginn der Leistung bezahlt, besteht kein Anspruch auf die Leistung. Die BLG kann dann Ersatz für die entstandenen Aufwendungen fordern.

3.3 Anfallende Eintrittsentgelte, etc. sind vom Gast zusätzlich zu dem vereinbarten Honorar der Gästeführung selbst zu tragen, soweit im bestätigten Leistungsumfang nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die entsprechenden Beträge werden vor Ort beim Betreten der eintrittspflichtigen Objekte an der dortigen Kasse gezahlt.

4. Leistungsumfang
4.1 Art und Umfang der vertraglichen Leistung ergeben sich aus von der BLG herausgegebenen Verzeichnissen und Leistungsbeschreibungen sowie der Buchungsbestätigung. BLG behält sich ausdrücklich vor, eine Änderung der Angaben zu erklären, wenn es unumgängliche Gründe erforderlich machen. Die Angabe der Führungsdauer ist ein ungefährer Wert, der auf Erkenntnissen der BLG beruht. Je nach Gruppengröße bzw. anderen Umständen sind Abweichungen von dieser Zeitangabe möglich.

4.2 Die Gästeführungen werden zu Fuß oder mit dem Bus durchgeführt, alle Sehenswürdigkeiten werden von außen erklärt, insofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Rundfahrten und Reisebegleitungen im Bus wird jeder Bus mit einem Gästeführer besetzt.  

4.3 Bei Überschreitung der angegebenen Gruppengröße ist die Beauftragung eines weiteren Gästeführers erforderlich. Die Kosten für die Hinzuziehung trägt der Gast. Sollte dennoch – entgegen einer anders lautenden Bestellung – die maximale Teilnehmerzahl überschritten werden, so werden für jede weitere Person die jeweiligen Einzelpreise für Teilnehmer zusätzlich zu dem vereinbarten Honorar berechnet.

5. Leistungsstörungen
5.1 Verzögert sich die Gästeführung aus Gründen die der Gast zu vertreten hat oder aus Gründen höherer Gewalt, ist die BLG berechtigt den Umfang und die Dauer der Gästeführung im Verhältnis zur Verzögerung zu reduzieren, wenn hierfür zwingende Gründe, insbesondere die Verfügbarkeit des Gästeführers, vorliegen. Der Vergütungsanspruch der BLG wird hiervon nicht berührt.

5.2 Verzögert sich die Gästeführung aus in Satz 1 genannten Gründen um mehr als 60 Minuten und findet trotzdem statt,  ist der Gästeführer berechtigt, ein Wartegeld von 15,00 € je Stunde direkt vor Ort vom Gast zu kassieren. Der Gast ist berechtigt gegenüber der BLG nachzuweisen, dass kein, oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.3 Bei einer vorzeitigen Beendigung der Gästeführung auf Wunsch des Gastes ist das komplette, vorher vereinbarte Honorar fällig. Nimmt der Gast einzelne Leistungen nach Beginn der Führung infolge vorzeitiger Rückreise oder aus anderen Gründen, die der Gästeführer nicht zu verantworten hat, nicht oder nicht in vollem Umfange wahr, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung bzw. Ermäßigung des vereinbarten Honorars.

5.4 Beide Seiten sind berechtigt, die Gästeführung jederzeit aus wichtigem Grund abzubrechen, wenn deren weitere Durchführung auf Grund eines auch nach einmaliger Abmahnung fortgesetzten Verhaltens eines Teilnehmers unzumutbar ist. Ist der Abbruch durch ein Verhalten des Gästeführers begründet, entfällt der Vergütungsanspruch.

6. Rücktritt vom Vertrag
6.1 Eine kostenlose Stornierung ist bis zu 14 Werktagen vor der Gästeführung möglich. Danach wird eine Stornierungspauschale von 25 EURO berechnet. Bei Stornierung oder Nichtzustandekommen der Führung am Erfüllungstag ist ein Betrag von 90 % des vollen Preises fällig. Es ergibt sich kein Recht des Gastes auf Nachholung der Gästeführung zu einem späteren Zeitpunkt. Der Gast ist berechtigt gegenüber der BLG nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

6.2 Ist die Durchführung einer bestätigten Gästeführung ausnahmsweise nicht möglich und muss diese entfallen, so wird die BLG das dem Gast unverzüglich mitteilen. Wird die Vertragserfüllung auf Grund höherer Gewalt gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich, kann die BLG von der vereinbarten Leistung zurücktreten oder diese ersatzlos abbrechen. Eine Entschädigung des Gastes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

7. Sonstiges
7.1 Die BLG beschäftigt ausschließlich qualifizierte Gästeführer. Sie behält sich vor, aus wichtigem Grund auch kurzfristig einen anderen Gästeführer einzusetzen. Wichtige Gründe können Verhinderungen des Gästeführers und organisatorische Veränderungen durch zusätzlich benötigte Gästeführer sein.

7.2 Auf Besonderheiten einzelner Teilnehmer (z. B. Gehbehinderung, Rollstuhlgebundenheit, etc.) ist möglichst schon bei der Buchung durch den Gast hinzuweisen, damit die BLG dies bei der Wahl der Wegstrecke und der Geschwindigkeit entsprechend berücksichtigen kann. Sofern ein solcher Hinweis unterbleibt bzw. erst zu Beginn der Gästeführung erfolgt, wird seitens der BLG keine Haftung für eventuelle Leistungseinschränkungen übernommen.

7.3 Bei der Teilnahme Minderjähriger wird keine Aufsichtspflicht übernommen. Diese verbleibt bei den Eltern, den gesetzlichen Vertretern oder Begleitpersonen.

7.4 Auf Fragen und Wünsche der Teilnehmer  wird die BLG eingehen, soweit dies möglich ist und es nicht den vereinbarten Rahmen der Gästeführung sprengt. Bild- und Tonaufnahmen des Gästeführers sowie Mitschnitte und Tonaufnahmen des Führungsinhaltes sind nicht gestattet. Ausgegebenes Bild- und Lehrmaterial darf ohne Zustimmung der BLG auf keine Weise vervielfältigt werden.

7.5 Den Anweisungen des Gästeführers zu bestimmten Verhaltensmaßregeln unter Sicherheitsgesichtspunkten ist Folge zu leisten.

8. Schlussbestimmungen
8.1 Der Vertrag über eine Gästeführung unterliegt nicht den Bestimmungen über Fernabsatzverträge. Es handelt sich hierbei um Dienstleistungen hinsichtlich der Freizeitgestaltung, bei denen sich die Unternehmerin –BLG– bei Vertragsschluss verpflichtet die Dienstleistung (Gästeführung) zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.

8.2 Eventuelle Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich der BLG anzuzeigen. Jegliche Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in sechs Monaten, beginnend mit dem Tag, an dem nach Vertrag die letzte gebuchte Leistung zu erbringen war. Hat der Gast Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die BLG die Ansprüche schriftlich zurückweist.

8.3 Die Haftung der BLG beschränkt sich auf die Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfanges und ist finanziell begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Führungshonorars. Die betragsgemäße Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der BLG, ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

8.4 Der Gast ist mit der Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung der personenbezogenen Daten für alle mit der Buchung in Zusammenhang stehenden Vorgänge einverstanden. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird seitens der BLG versichert.

8.5 Auf alle Vertragsverhältnisse zwischen BLG und Gast findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

8.6 Der Gast kann die BLG nur an deren jeweiligem Sitz verklagen. Für Klagen der BLG gegen den Gast ist dessen Wohnsitz maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben. In diesen Fällen ist der Sitz der BLG maßgeblich.
 
8.7 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB unwirksam sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

TEIL III – Vermittlung von Leistungen aus einem Veranstaltungsprogramm

1. Vertragsgegenstand
1.1. Die Bad Liebenstein GmbH Gesellschaft für Kommunale Dienstleistungen und Strukturentwicklung (BLG) wird bei der Buchung von Leistungen aus einem Veranstaltungsprogramm, wie beispielsweise der Gesundheitswoche vom 12. – 18.05.2019, außer bei den von der BLG als Veranstalterin selbst angebotenen Führungen, als Vermittlerin für Leistungen von Drittanbietern tätig.
1.2. Es besteht die Möglichkeit bei der BLG eine oder mehrerer Veranstaltungen aus einem Veranstaltungsprogramm zu buchen, wobei Vertragspartner des Kunden der jeweilige Anbieter der Veranstaltung/Leistung wird. Die BLG wird hier lediglich als Vermittlerin der Leistung tätig.   

2. Buchung und Vertragsschluss
2.1. Die im Veranstaltungsprogramm vorgesehenen einzelnen Programmpunkte wie beispielsweise Kurse, Vortragsveranstaltungen, Führungen und Anwendungen stellen kein verbindliches Vertragsangebot seitens der BLG dar, sondern es handelt sich um eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit dem jeweiligen Anbieter der Leistung abzugeben (invitatio ad offerendum).
2.2. Mit der Buchungsanfrage bei der BLG gibt der Kunde sein Angebot zum Abschluss eines Dienstvertrages über die gewünschte Leistung ab, indem er das Buchungsformular online ausfüllt oder eine entsprechende Anfrage persönlich, telefonisch, per E-Mail oder per Fax abgibt. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahme (Buchungsbestätigung) zustande.
2.3. Der Kunde ist für einen Zeitraum von sieben Werktagen an sein Vertragsangebot gebunden. Während dieses Zeitraums erklärt die BLG im Namen des Anbieters der gewählten Leistung die Annahme des Angebots und übersendet eine Buchungsbestätigung samt Rechnung.
2.4. Bei fehlender Verfügbarkeit der gewünschten Leistung zum gewünschten Zeitpunkt übermittelt die BLG dem Kunden ein neues Vertragsangebot, welches dieser innerhalb der darin genannten Frist annehmen kann. Der Vertrag über die Leistung des Drittanbieters kommt dann bei Annahme des neuen Angebots durch den Kunden zustande.

3. Preise und Zahlungen
3.1. Die Preise der einzelnen Veranstaltungen sind dem jeweiligen Programm zu entnehmen. Die dem Kunden übersandte Buchungsbestätigung weist den verbindlichen Endpreis aus.
3.2.  Der Betrag ist vorab sofort nach Übersendung der Buchungsbestätigung zu begleichen. Wird der vereinbarte Preis der Leistung nicht beglichen, besteht kein Anspruch auf die gebuchte Leistung. Darüber hinaus kann bei Nichtleistung der Zahlung die BLG Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen fordern.
3.3.  Wenn der Kunde trotz Fälligkeit der Zahlung nicht leistet, behält sich im BLG vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 2,50 € zu erheben.

4. Leistungsumfang
4.1. Die BLG wird ausschließlich, ausgenommen sind die von der BLG selbst veranstalteten Stadtführungen, als Vermittler der Leistungen tätig. Die Leistungserbringung der gebuchten Veranstaltung/Leistung obliegt allein dem Drittanbieter/Veranstalter.
4.2.  Der Leistungsumfang der vermittelten Leistung ist sowohl dem Veranstaltungsprogramm als auch der Buchungsbestätigung zu entnehmen. Dies gilt auch für die erforderliche Konstitution des Kunden sowie für die vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungshandlungen, beispielsweise bei einer Radtour das Mitbringen des eigenen Fahrrads bzw. Mountainbikes.

5. Mängel
5.1. Mängel der Vermittlungsleistung der BLG sind dieser gegenüber unverzüglich anzuzeigen; soweit zumutbar, ist Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Unterbleibt eine Mängelanzeige schuldhaft, entfallen alle Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag, soweit eine dem Kunden zumutbare Abhilfe durch die BLG möglich gewesen wäre.
5.2. Mängel und Gewährleistungsansprüche, die die gebuchte Leistung selbst betreffen, sind gegenüber dem Anbieter der Leistung und Vertragspartner des Kunden geltend zu machen.

6. Stornierung
6.1. Storniert der Kunde die gebuchte Leistung vor Veranstaltungsbeginn, so wandelt sich der Zahlungsanspruch in einen Entschädigungsanspruch um, soweit der Rücktritt vom Vertrag nicht vom Vermittler, das heißt der BLG, zu vertreten ist.
6.2. Die Stornierungskosten werden pauschaliert geltend gemacht und bestimmen sich nach dem Wert der gebuchten Leistung abzüglich dessen, was durch anderweitige Verwendung der Leistungen erworben wird. Die nachfolgenden Pauschalen berücksichtigen ferner den Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Veranstaltungsbeginn. Dem Kunden bleibt darüber hinaus der Nachweis offen, die dem Vermittler entstandenen Nachteile durch die Stornierung seien gar nicht entstanden oder wesentlich geringer als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.
6.3. Eine kostenfreie Stornierung ist bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Danach sind bis 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn 50 %, 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn 70 % und ab einem Tag vor Veranstaltungsbeginn 95 % des Preises zu zahlen.

7. Haftung
7.1. Die BLG haftet nicht für den Vermittlungserfolg und/oder die mangelfreie/ tatsächliche Erbringung der vermittelten Leistung, sondern nur dafür, dass die Vermittlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen wird.
7.2. Auch übernimmt die BLG keine Gewähr für die für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von Inhalten Dritter. Maßgeblich für den Vertragsschluss sind allein die Angaben, die dem Kunden im Beschreibungstext des Veranstaltungsprogramms und/oder in der entsprechenden Buchungsbestätigung gemacht werden, es sei denn, dass der BLG fehlerhafte und/oder unrichtige Angaben bekannt waren oder bei Anwendung handels- und branchenüblicher Sorgfalt bekannt sein mussten. Insoweit ist die Haftung der BLG für das Kennenmüssen derartiger Umstände jedoch auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.
7.3. Im Weiteren haftet die BLG bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Haftung wegen übernommener Garantien und bei Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der BLG auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden und in jedem Fall auf den dreifachen Wert der vermittelten Leistung begrenzt.
7.4. Die BLG haftet nicht für die Folgen höherer Gewalt. Dazu gehören Anordnungen von Behörden, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Terroranschläge, Überflutungen, Feuer, Unwetter, Unfälle, Streiks und andere Arbeitskampfmaßnahmen, von denen die Dienste der BLG oder deren Erfüllungsgehilfen beeinträchtigt werden.
7.5. Eine etwaige eigene Haftung der BLG aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

8. Schlussbestimmungen
8.1. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der BLG.
8.2. Dem vermittelten Vertrag über die gewählte Leistung können eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters zugrunde liegen. Hierin können abweichende Bestimmungen zu Zahlungsbedingungen, Bestimmungen über die Fälligkeit, Haftung, Umbuchungen und Stornierung sowie andere Obliegenheiten und Beschränkungen des Kunden geregelt sein. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Drittanbieters werden seitens der der BLG im Veranstaltungsprogramm sowie auf der Homepage der BLG (www.bad-liebenstein.de zur Einsichtnahme und Akzeptanz bereitgestellt.
8.3. Alle vertraglichen Bestandteile der Buchung werden durch die BLG zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses gespeichert. Weiterer Hinweise dazu können Sie unserer Datenschutz Richtlinie (http://www.bad-liebenstein.de/datenschutz) entnommen werden.
8.4. Diese Vermittlungsbedingungen enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Kunden und der BLG bestehenden Vermittlungsvertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgten.
8.5.  Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der BLG unterliegt ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Kunden dem deutschen Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Meiningen (Deutschland).
8.6.  Sollte eine der voranstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: März 2019